Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Kauf)  

§ 1 – Vertragsgegenstand

Für den Kauf von Büromaschinen gelten nachfolgende Bedingungen: Die Verantwortung für die Auswahl und Benutzung der Geräte liegt beim Kunden. Die Produkte werden unter Verwendung neuer bzw. neuwertiger Teile hergestellt.

Überholte Geräte sind als solche im Vertrag gekennzeichnet.

§ 2 – Lieferung / Transport  

  1. Der Käufer plant die Lieferung der Geräte zu dem mit dem Kunden abgestimmten Termin. Aus der Nichteinhaltung des, mit dem Kunden abgestimmten Termins können, sofern nicht grob fahrlässiges Verhalten des Verkäufers vorliegt, keine Ansprüche hergeleitet werden.
  2. Die Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden.

§ 3 – Eigentum

Der Lieferant behält sich das Eigentum an den gelieferten Geräten bis zum Eingang des gesamten Kaufpreises bei ihm vor. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Verfügungen des Kunden nicht zulässig. Im Falle einer Pfändung oder anderer Beeinträchtigungen des Eigentums durch Dritte ist der Käufer verpflichtet, unverzüglich auf das Eigentum vom Lieferanten hinzuweisen und ihn telefonisch mit nachfolgender schriftlicher Unterrichtung unverzüglich zu informieren.

§ 4 – Rechnung

Kaufpreis und übrige Kosten sind sofort und ohne Abzug nach Rechnungsdatum fällig.

§ 5 – Zahlungsweise

Werden die in § 4 genannten Zahlungen vom Kunden nicht vereinbarungsgemäß geleistet, so ist der Lieferant unbeschadet übriger Rechte berechtigt, das Gerät 10 Tage nach vorheriger schriftlicher Ansage in Besitz zu nehmen und aus den Räumen des Kunden zu entfernen. Die Rücknahme des Gerätes bedeutet keine stillschweigende Auflösung des Kaufvertrages. Der Lieferant wird dem Kunden im Falle der vollständigen Zahlung des Kaufpreises ein gleichwertiges Gerät desselben Typs übergeben.

§ 6 – Gefahrübergang  

Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden, sofern Verlust oder Beschädigung nicht auf Umstände zurückzuführen sind, die der Kunde zu vertreten hat. In allen übrigen Fällen geht die Sachgefahr auf den Kunden zum Zeitpunkt der Übergabe an durch den vom Lieferanten beauftragten Spediteur über.

§ 7 – Gewährleistung und Haftung

Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass das Gerät zum Zeitpunkt der Übergabe durch einen autorisierten Spediteur keine Material- oder Herstellungsfehler aufweist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem, durch den Vertrag vorgesehenen Gebrauch aufheben oder mindern. Von der Gewährleistung sind alle durch den Betrieb des Gerätes verursachten Verschleißreparaturen und Wartungsarbeiten ( wie z.B. Ersatz von Trommeln/Bänder, Entwickler, Filter, Reinigungsfilze, Abstreifer, Fixieröl, Bürsten, Reinigungsroller etc. ) ausgeschlossen. Dasselbe gilt für sämtliche Reinigungsarbeiten und Justagen.

  1. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche werden auf das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Kunde das Recht, Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages zu verlangen. Schadensersatzansprüche wegen Nichtdurchführung oder Verzug bezügliche der Nachbesserung oder Ersatzlieferung sind ausgeschlossen. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Für alle Schäden außerhalb des Systems sowie für alle mittelbaren Schäden haftet der Lieferant nur im Falle mindestens groß fahrlässigen Verhaltes im Rahmen seines Versicherungsschutzes, dessen Umfang auf Anfrage mitgeteilt wird.
  3. Gewährleistungsarbeiten werden während der normalen Geschäftszeiten durchgeführt, derzeit von Montag bis Donnerstag 8.00 bis 17.00 Uhr und Freitag 8.00 bis 13.00 Uhr.
  4. Im Falle der käuflichen Übernahme aus Miete werden, da es sich um gebrauchte Geräte handelt, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
  5. Ansprüche aus Gewährleistung entfallen, falls aufgetretene Mängel auf Umstände zurückzuführen sind, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Die gilt beispielsweise auch, wenn die Fehlerbeseitigung infolge von Änderungen an den Geräten erschwert wird oder bei Störungen infolge Benutzung ungeeignetem Betriebsmaterial.

§ 8 – Wartung

Wird kein Wartungsvertrag abgeschlossen, ist der Lieferant bereit, Wartungsarbeiten während der normalen Geschäftszeiten im Einzelfall auf Anforderung durchzuführen.

  1. Für Schäden, die durch Verzögerung bei der Wartung/Reparatur des Gerätes entstehen, kann der Lieferant, außer im Falle grob fahrlässigen Verhaltens, nicht haftbar gemacht werden.

§ 9 – Sonstige Bestimmungen

Der Vertrag wird mit beiderseitiger Unterschrift verbindlich.

  1. Der Kunde hält sich an sein Vertragsangebot für die Dauer von 4 Wochen ab seiner Unterschriftsleistung gebunden.
  2. Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
  3. Abänderungen auf dem Vertragsformular oder mündlicher Nebenabreden – auch solche vor Vertragsabschluß- haben keine Rechtswirksamkeit.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der ungültigen Bestimmungen soll eine ihrem wirtschaftlichen Sinn entsprechende gültige treten.
  5. Wird der Lieferanten mit der Umsetzung des Gerätes beauftragt, erfolgt die Berechnung gemäß den jeweils gültigen Transportkostenpauschalen sowie Pauschalen für Technikerleistungen bei Umsetzungen.
  6. Der Kunde versichert hiermit, dass die zur Inzahlungnahme vorgesehenen Geräte unbelastet und frei von Rechten Dritter im Eigentum des Kunden stehen, bzw. dass sie spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe an den Lieferanten von evtl. noch bestehenden Belastungen oder Rechten Dritter befreit sind.
  7. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die zur Vertragsabwicklung notwendigen Daten beim Lieferanten gespeichert werden.
  8. Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen-rechtlicher Sondervermögen ist der Sitz des Lieferanten.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Wartung)

Laufzeit:

Der Wartungsvertrag wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen und beginnt mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolles. Der Wartungsvertrag kann durch den Kunden mit einer Ansagezeit von 3 Monaten zum Ende der eingetragenen Mindestlaufzeit gekündigt werden, danach jeweils mit 3-monatiger Frist zum Ende eines jeden weiteren Vertragsjahres. Der Abschluß eines Wartungsvertrages kann im Falle eines späteren Zeitpunktes von einer vorhergehenden kostenpflichtigen Überholung des Gerätes abhängig gemacht werden.

Wartungsumfang:

Wartung erfolgt aufgrund telefonischer oder schriftlicher Anforderung durch den Kunden, nicht automatisch oder regelmäßig. Die Wartung umfaßt folgende Arbeiten:

  • Maßnahmen, die dazu dienen, das Gerät in betriebsbereiten Zustand zu versetzen.
  • Maßnahmen, die dazu dienen, das Gerät in betriebsbereiten Zustand zu halten.
  • Justagen, Austausch von nicht funktionstüchtigen Teilen.

Lieferung und Einbau von Zubehörteilen sind nicht in der Lieferung vorgesehen.

Wartungsausschluss:

Reparaturen, Ersatzteile oder erhöhter Wartungsaufwand infolge unsachgemäßer Behandlung der Geräte oder infolge anderer vom Lieferanten nicht zu vertretender Umstände, z.B. höhere Gewalt, Blitzschlag, Diebstahl, Feuer, Wasser, Vandalismus sowie fahrlässiges oder vorsätzliches Verhaltens des Kundens oder Dritter, sind von den Wartungsleistungen ausgeschlossen.

Alle im Zusammenhang mit Probeläufen bei Wartung oder Umsetzung der Geräte entstehenden Kosten trägt der Kunde. Werden durch den Kunden Änderungen im Gerät vorgenommen oder kommt ungeeignetes Betriebsmaterial zum Einsatz, ist de4r Lieferant berechtigt, den Wartungspreis zu erhöhen bzw. den Mehrkostenaufwand dem Kunden außerhalb der Wartungskosten in Rechnung zu stellen.

Pflichten:

Der Kunde verpflichtet sich, dem beauftragten Kundendiensttechniker freien Zugang zum Gerät zu gewährleisten.

Haftung:

Für alle Schäden, die ausserhalb des Gerätes während einer Wartung entstehen, haftet der Lieferant nur insoweit, als die Haftpflichtversicherung für den Schaden eintritt. Für Schäden, die durch Verzögerung bei Wartung und Reparatur des Gerätes oder durch eventuelle Betriebsbedingungen entstehen, kann der Lieferant, ausser bei eigenem grob fahrlässigen Verhalten, nicht haftbar gemacht werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahlungsbedingungen:

Die umseitig angegebenen Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug 8 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Für die Dauer eines Zahlungsrückstandes kann der Lieferant nach vorheriger Ankündigung die Wartungleistungen zurückhalten. Der Zahlungsanspruch wird dadurch nicht berührt. Dauert der Zahlungsrückstand länger als 1 Monat, kann der Lieferant wahlweise Erfüllung verlangen oder fristlos kündigen. Das gleiche Wahlrecht hat der Lieferant auch dann, wenn er aus vom Kunden zu vertretenden Gründen seine Wartungsleistung dauernd nicht erbringen kann. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus sonstigen Gründen bleibt unberührt. Nach fristloser Kündigung steht dem Lieferanten ein sofort fälliger Schadensersatz in Höhe der für den Rest der Vertragsdauer anfallenden Wartungsbeträgen zu.

Der Lieferant behält sich das Recht vor, jederzeit durch schriftliche Anzeige die Preise und deren Struktur mit einer Frist von 3 Monaten zum Kalenderquartalsende (Änderungsfrist) zu ändern. Sollte eine sich hieraus eventuell ergebende Preiserhöhung pro Vertragsdauer 8% nicht übersteigen, hat der Kunde aus Anlass dieser Preiserhöhung kein Kündigungsrecht. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 8% pro Vertragsjahr ist der Kunde berechtigt, Das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 2 Kalendermonaten zum Ende der Änderungsfrist zu kündigen. Andernfalls gelten die geänderten Preise nach Ablauf der Änderungsfrist.

Sonstige Bestimmungen:

Der Kunde hält sich an das Vertragsangebot für vier Wochen ab Unterschriftsleistung gebunden.

Zählerstandsmeldung:

Der Kunde verpflichtet sich, jeweils bis zum letzten Werktag des Monats die Zählerstands- meldung für die Wartungsabrechnung telefonisch oder schriftlich an Fa. GOSPODAREK, Haselbach, abzugeben. Erfolgt die Meldung nicht rechtzeitig, wird zunächst ein Abschlag in zweifacher Höhe der Servicepauschale oder der durchschnittlich berechneten monatlichen Wartungskosten erhoben, der bei der nächsten Abrechnung verrechnet wird.

Entsorgung:

Die Kosten für die fachgerechte Entsorgung von Verbrauchsmaterial ist in den Wartungskosten nicht enthalten.